JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 303a StGB - Datenveränderung
(Besonderer Teil)
Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 303a: Geändert durch G vom 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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