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JuraForum.deGesetzeStGB§ 303 StGB - Sachbeschädigung 

§ 303 StGB - Sachbeschädigung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Fußnoten:


Zu § 303: Geändert durch G vom 1. 9. 2005 (BGBl I S. 2674).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 145 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
      • Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)
    • § 303c Strafantrag
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374 Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis

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