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JuraForum.deGesetzeStGB§ 302 StGB - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall 

§ 302 StGB - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen den Wettbewerb)

(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.



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