JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 301 StGB - Strafantrag
(Besonderer Teil)
Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen den Wettbewerb)
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
Fußnoten:
Zu § 301: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414).
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