JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 300 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Besonderer Teil ()
Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen
den Wettbewerb)
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf § 300 StGB:
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