JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 300 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(Besonderer Teil)
Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen den Wettbewerb)
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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