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JuraForum.deGesetzeStGB§ 30 StGB - Versuch der Beteiligung 

Stand: 17.06.2013

§ 30 StGB - Versuch der Beteiligung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.



Weitere Vorschriften um § 30 StGB

Entscheidungen zu § 30 StGB

  • BGH, 04.02.2009, 2 StR 165/08
    Für die Einordnung der gemäß § 30 StGB beabsichtigten Tat als Verbrechen oder Vergehen kommt es auch in Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Anstiftung gemäß § 30 Abs. 2 StGB nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf die des Anzustiftenden an (im Anschluss an BGHSt 6, 308).
  • OLG-DUESSELDORF, 25.10.2006, III-1 Ws 391/06
    1. Die Strafbarkeit wegen versuchten Vermittelns eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen, die sich um Ausland befinden, setzt ein bindendes Angebot voraus, das alle wesentlichen und für einen Vertragsabschluss notwendigen Angaben enthält. Das bloße Sondieren, ob Vertragsbereitschaft besteht, ist kein unmittelbares Ansetzen...
  • BGH, 16.02.2005, 5 StR 14/04
    Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze.
  • BGH, 12.01.2005, 2 StR 229/04
    1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. 2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht...
  • OLG-HAMM, 27.06.2001, 3 Ss 16/01
    Zur versuchten Anstiftung zu einer schweren Körperverletzung und zum freiwilligen Rücktritt
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 30 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 30 StGB:

  • Wehrstrafgesetz (WStG)
    • Zweiter Teil (Militärische Straftaten)
      • Erster Abschnitt (Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung)
    • § 16 Fahnenflucht
      • Zweiter Abschnitt (Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen)
    • § 19 Ungehorsam
      • Vierter Abschnitt (Straftaten gegen andere militärische Pflichten)
    • § 44 Wachverfehlung
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Die Tat)
        • Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)
      • § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
    • Besonderer Teil ()
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Benutzer-Kommentare zu § 30 StGB

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