JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(Besonderer Teil)
Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen den Wettbewerb)
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Fußnoten:
Zu § 299: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3387).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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