JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 295 StGB - Einziehung
(Besonderer Teil)
Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
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