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JuraForum.deGesetzeStGB§ 295 StGB - Einziehung 

§ 295 StGB - Einziehung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.



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