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JuraForum.deGesetzeStGB§ 293 StGB - Fischwilderei 

Stand: 20.05.2013

§ 293 StGB - Fischwilderei

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1.
fischt oder
2.
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 293 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 293 StGB:

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