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JuraForum.deGesetzeStGB§ 293 StGB - Fischwilderei 

§ 293 StGB - Fischwilderei

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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