JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 293 StGB - Fischwilderei
Besonderer Teil ()
Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
Folgende Vorschriften verweisen auf § 293 StGB:
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