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JuraForum.deGesetzeStGB§ 292 StGB - Jagdwilderei 

§ 292 StGB - Jagdwilderei

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

begangen wird.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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