JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 292 StGB - Jagdwilderei
(Besonderer Teil)
Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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