JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 291 StGB - Wucher
(Besonderer Teil)
Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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