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JuraForum.deGesetzeStGB§ 290 StGB - Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen 

§ 290 StGB - Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



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