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JuraForum.deGesetzeStGB§ 29 StGB - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten 

Stand: 17.06.2013

§ 29 StGB - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.


Weitere Vorschriften um § 29 StGB

Entscheidungen zu § 29 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 StGB:

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