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JuraForum.deGesetzeStGB§ 29 StGB - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten 

§ 29 StGB - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Dritter Titel (Die Tat)

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.



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