JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 29 StGB - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Allgemeiner Teil ()
Zweiter Abschnitt (Die Tat)
Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 StGB:
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