JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 29 StGB - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Dritter Titel (Die Tat)
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
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