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JuraForum.deGesetzeStGB§ 289 StGB - Pfandkehr 

Stand: 19.04.2013

§ 289 StGB - Pfandkehr

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 289 StGB

Entscheidungen zu § 289 StGB

  • OLG-HAMM, 31.07.2007, 4 Ss 208/07
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem sog. "Leergutdiebstahl".
  • LAG-DUESSELDORF, 07.01.2004, 12 TaBV 69/03
    1. Zur Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes (§ 83 ArbGG) zu Lasten des Betriebsratsmitgliedes im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. 2. Zur Pfandkehr als Kuendigungsgrund, zur Unpfaendbarkeit gebrauchter Kuechenmoebel und einer gebrauchten Waschmaschine und zur Interessenabwaegung bei Eigentums-,...

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