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JuraForum.deGesetzeStGB§ 288 StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung 

Stand: 19.04.2013

§ 288 StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 288 StGB

Entscheidungen zu § 288 StGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.02.2005, 8 U 160/04
    Zu den Voraussetzungen des § 288 StGB
  • OLG-DRESDEN, 17.01.2001, 12 U 2267/00
    Leitsatz Eine Veräusserung sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH ohne Sicherheit für den Kaufpreisanspruch, die hinsichtlich eines gleichzeitigen Geschäftsführer- und Sitzwechsels im Passivprozess der Gesellschaft nur verspätet angezeigt wird und infolge einer Handlungsvollmacht eines bisherigen...
  • OLG-HAMM, 28.09.2000, 27 U 176/99
    Leitsatz: 1. Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. 2. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen...

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