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JuraForum.deGesetzeStGB§ 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel 

§ 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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