JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
(Besonderer Teil)
Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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