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JuraForum.deGesetzeStGB§ 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 

§ 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
      • § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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