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JuraForum.deGesetzeStGB§ 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 

Stand: 20.05.2013

§ 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Vorschriften um § 284 StGB

Entscheidungen zu § 284 StGB

  • OLG-HAMBURG, 21.11.2008, 3 U 191/06
    Die Fernsehwerbung für Sportwetten im Internet, deren Angebot mangels inländischer Erlaubnis dem § 284 StGB unterfiel, war in der Übergangszeit zwischen Verkündung des Urteils des BVerfG vom 28.3.2006 (Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht im Sinne der...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.10.2008, 4 B 1774/07
    Zur Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1.1.2008.
  • OLG-MUENCHEN, 16.10.2008, 29 U 1669/08
    1. Das Angebot von Sportwetten im Internet war auch in dem Übergangszeitraum von der Sportwetten-Entscheidung des BVerfG am 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht unlauter. 2. Da ein auf Wiederholungsgefahr gestützter wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 30.07.2008, 4 B 2056/07
    Zur Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 10.06.2008, 4 B 606/08
    Poker ist kein Glückspiel i. S. d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüstV, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 284 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 284 StGB:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
      • § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

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