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JuraForum.deGesetzeStGB§ 283c StGB - Gläubigerbegünstigung 

Stand: 20.05.2013

§ 283c StGB - Gläubigerbegünstigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierundzwanzigster Abschnitt (Insolvenzstraftaten)

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 283c StGB

Entscheidungen zu § 283c StGB

  • BGH, 10.02.2009, 3 StR 372/08
    Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen sowie zum Verhältnis von Bankrott und den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten in diesen Fällen (nur Hinweis).
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.07.2007, (4) 1 Ss 261/06 (147/07)
    § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt; eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erstellung einer Bilanz nicht in der Lage war.
  • OLG-DRESDEN, 03.07.2007, 13 W 665/06
    Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl...
  • OLG-NAUMBURG, 27.01.2005, 4 U 176/03
    Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk ersetzt die Unterschrift auf der Urschrift der Berufungsschrift.
  • OLG-MUENCHEN, 18.12.2003, 1 U 3760/03
    Eine Amtspflichtverletzung wegen Versagung der gemäß § 1643 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts kommt, auch wenn das Rechtsgeschäft dem Kindeswohl dienen würde, dann nicht in Betracht, wenn jedenfalls einem der an dem beabsichtigten Rechtsgeschäft Beteiligten diesbezüglich auch nur objektiv eine...
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