JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 283a StGB - Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Vierundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
aus Gewinnsucht handelt oder | |
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. |
© "§ 283a StGB - Besonders schwerer Fall des Bankrotts" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.