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JuraForum.deGesetzeStGB§ 281 StGB - Mißbrauch von Ausweispapieren 

Stand: 20.05.2013

§ 281 StGB - Mißbrauch von Ausweispapieren

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.


Weitere Vorschriften um § 281 StGB

Entscheidungen zu § 281 StGB

  • THUERINGER-OVG, 12.12.2006, 3 EO 663/06
    1. Die Beachtung des Thüringer Staatsmonopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten kann in der Übergangsphase - wie sie das BVerfG mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1045/01 - (NJW 2006, 1261 = GewArch 2006, 199) zum bayerischen Landesrecht vorgegeben hat - nach den in Thüringen eingeleiteten Beschränkungen,...

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