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JuraForum.deGesetzeStGB§ 28 StGB - Besondere persönliche Merkmale 

§ 28 StGB - Besondere persönliche Merkmale

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Dritter Titel (Die Tat)

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.



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