JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 279 StGB - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Besonderer Teil ()
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 279 StGB:
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