( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 279 StGB - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse 

§ 279 StGB - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch


   Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/279-gebrauch-unrichtiger-gesundheitszeugnisse

© "§ 279 StGB - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN