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JuraForum.deGesetzeStGB§ 279 StGB - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse 

Stand: 17.06.2013

§ 279 StGB - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 279 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 279 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

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