JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
© "§ 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.