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JuraForum.deGesetzeStGB§ 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 

§ 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch


   Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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