JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Besonderer Teil ()
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 278 StGB:
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