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JuraForum.deGesetzeStGB§ 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 

Stand: 20.05.2013

§ 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 278 StGB

Entscheidungen zu § 278 StGB

  • OLG-FRANKFURT, 11.01.2006, 1 Ss 24/05
    Zur Strafbarkeit der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses.
  • OLG-DUESSELDORF, 15.11.1999, 1 Ws 686/99
    StGB § 278 Zum Tatbestand des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat Beschluß vom 15.11.1999 - 1 Ws 686/99 -
  • BGH, 03.12.1997, 2 StR 397/97
    StGB §§ 311 d, 223, 223 a, 277, 278 1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 278 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

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