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JuraForum.deGesetzeStGB§ 277 StGB - Fälschung von Gesundheitszeugnissen 

Stand: 20.05.2013

§ 277 StGB - Fälschung von Gesundheitszeugnissen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 277 StGB

Entscheidungen zu § 277 StGB

  • OLG-FRANKFURT, 31.03.2009, 2 Ss 325/08
    1. Der Tatbestand des § 277 StGB erfüllt auch, wer wahrheitswidrig vorgibt, von einem Arzt zur Ausstellung des Gesundheitszeugnisses beauftragt oder bevollmächtigt zu sein. 2. Es reicht für Alleintäterschaft nach 277 StGB nicht aus, dass der Antragssteller des unrichtigen Gesundheitszeugnisses dieses einem bösgläubigen Dritten...
  • BGH, 03.12.1997, 2 StR 397/97
    StGB §§ 311 d, 223, 223 a, 277, 278 1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 277 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

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