JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 277 StGB - Fälschung von Gesundheitszeugnissen
Besonderer Teil ()
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 277 StGB:
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