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JuraForum.deGesetzeStGB§ 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere 

§ 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Strafgesetzbuch


   Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.



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