JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
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