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JuraForum.deGesetzeStGB§ 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere 

Stand: 20.05.2013

§ 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.


Weitere Vorschriften um § 276a StGB

Entscheidungen zu § 276a StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 276a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

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