JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Besonderer Teil ()
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 276a StGB:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum