JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(Besonderer Teil)
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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