JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 275 StGB - Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
Besonderer Teil ()
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 275 StGB:
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