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§ 275 StGB - Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
- 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
- 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Besonderer Teil)
- Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
- § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation