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JuraForum.deGesetzeStGB§ 274 StGB - Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung 

§ 274 StGB - Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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