JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 274 StGB - Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
(Besonderer Teil)
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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