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JuraForum.deGesetzeStGB§ 274 StGB - Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung 

Stand: 17.06.2013

§ 274 StGB - Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 274 StGB

Entscheidungen zu § 274 StGB

  • OLG-FRANKFURT, 29.11.2006, 2 Ws 173/05
    Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist eine Urkunde dann abgeschlossen, wenn das in § 13 BeurkG vorgeschriebene Prozedere - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben - stattgefunden hat.
  • OLG-HAMM, 09.11.2006, 3 Ss 271/06
    Zur Urkundenunterdrückung durch einen Polizeibeamten, der einen so. Streifenbeleg und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige vernichtet.
  • OLG-MUENCHEN, 15.05.2006, 4 St RR 53/06
    Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.
  • OLG-KOELN, 20.06.2003, Ausl 152/03
    Für ein "gerichtliches" Protokoll (englische Fassung: "legal record") im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a) EuAlÜbk bedarf es nicht zwingend der Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein Gericht. Sofern das Recht des ersuchenden Staates es zulässt, reicht es aus, dass ein zuständiger Staatsanwalt in einem justiz-förmig geregelten...
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 21.09.1999, 1 Ws 347/99
    Zur Strafbarkeit eines Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BeurkG) Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat Beschluss vom 21. September 1999 - 1 WS 347/99

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 274 StGB:

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