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JuraForum.deGesetzeStGB§ 273 StGB - Verändern von amtlichen Ausweisen 

§ 273 StGB - Verändern von amtlichen Ausweisen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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