JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 273 StGB - Verändern von amtlichen Ausweisen
(Besonderer Teil)
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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