Besonderer Teil () Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
1. Unrichtige Angaben eines Asylbewerbers gegenüber der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erfüllen nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
2. Ausländische Urkunden sind Urkunden im Sinne des § 271 StGB, wenn deutsche Rechtsgüter durch sie geschützt oder (im Falle des Missbrauchs)...
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB.
Der öffentliche Glaube einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09. Januar 2002 (BGBl I 361) erstreckt sich nicht auf darin aufgeführte Personalienangaben, welche allein auf den Bekundungen des Asylbewerbers beruhen.