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JuraForum.deGesetzeStGB§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung 

Stand: 20.05.2013

§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.


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