( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung 

§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Strafgesetzbuch


   Dreiundzwanzigster Abschnitt (Besonderer Teil)

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/270-taeuschung-im-rechtsverkehr-bei-datenverarbeitung

© "§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN