JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Besonderer Teil ()
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
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