Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 266 StGB - Untreue 

Stand: 17.06.2013

§ 266 StGB - Untreue

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 266 StGB

Entscheidungen zu § 266 StGB

  • BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08
    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • BGH, 25.06.2009, IX ZR 154/08
    Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.
  • OLG-HAMM, 05.05.2009, 5 Ss 110/09
    Bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt müssen Urteilsgründe Angaben zu Zahlungsbewegungen beim Arbeitgeber enthalten
  • OLG-STUTTGART, 14.04.2009, 1 Ws 32/09
    (1) Aufgrund der mit der Änderung von § 30 GmbHG und Aufhebung von §§ 32 a und b GmbHG eingetretenen Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist allein aufgrund der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder...
  • BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08
    1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. 2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 266 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 266 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Benutzer-Kommentare zu § 266 StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 266 StGB - Untreue"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche