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JuraForum.deGesetzeStGB§ 265 StGB - Versicherungsmißbrauch 

Stand: 20.05.2013

§ 265 StGB - Versicherungsmißbrauch

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Vorschriften um § 265 StGB

Entscheidungen zu § 265 StGB

  • OLG-KARLSRUHE, 21.01.2009, 2 Ss 155/08
    Wer unter Benutzung eines ihm zugeteilten Passwortes im Internet in der Absicht, das Entgelt nicht zu bezahlen, Leistungen über ein vollautomatisch ablaufendes Computerprogramm in dem Wissen bestellt, dass dies keine Bonitätsprüfung umfasst, begeht keinen Betrug gemäß § 263 StGB, keinen Computerbetrug gemäß § 263 a StGB und...
  • BGH, 08.01.2009, 4 StR 117/08
    Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.
  • OLG-HAMM, 20.12.2007, 3 Ws 676/07
    1. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl ausgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten...
  • BGH, 15.11.2007, 4 StR 400/07
    Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
  • BGH, 15.03.2007, 3 StR 454/06
    1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist...
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