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JuraForum.deGesetzeStGB§ 263a StGB - Computerbetrug 

Stand: 17.06.2013

§ 263a StGB - Computerbetrug

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 263a StGB

Entscheidungen zu § 263a StGB

  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 25.06.2009, 1 Ss 38/09
    Mehrere nicht zur natürlichen Handlungseinheit verbundene Betrugshandlungen können nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Tat zusammengefasst werden, sondern stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Das Urteil kann wegen der rechtsfehlerhaften (den Angeklagten i.d.R. nicht...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 08.05.2009, 3 A 10242/09.OVG
    Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines...
  • OLG-HAMM, 10.02.2009, 4 Ss 16/09
    Aus den tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Betruges muss sich ergeben, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
  • BGH, 04.02.2009, 2 StR 165/08
    Für die Einordnung der gemäß § 30 StGB beabsichtigten Tat als Verbrechen oder Vergehen kommt es auch in Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Anstiftung gemäß § 30 Abs. 2 StGB nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf die des Anzustiftenden an (im Anschluss an BGHSt 6, 308).
  • OLG-KARLSRUHE, 21.01.2009, 2 Ss 155/08
    Wer unter Benutzung eines ihm zugeteilten Passwortes im Internet in der Absicht, das Entgelt nicht zu bezahlen, Leistungen über ein vollautomatisch ablaufendes Computerprogramm in dem Wissen bestellt, dass dies keine Bonitätsprüfung umfasst, begeht keinen Betrug gemäß § 263 StGB, keinen Computerbetrug gemäß § 263 a StGB und...
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Erwähnungen von § 263a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 263a StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a

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