JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 262 StGB - Führungsaufsicht
(Besonderer Teil)
Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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