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JuraForum.deGesetzeStGB§ 261 StGB - Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte 

§ 261 StGB - Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind


Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer


Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 715)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Zu § 261: Geändert durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3922), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2715), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2836), 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1763), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 11. 3. 2008 (BGBl I S. 306), 13. 8. 2008 (BGBl I S. 1690), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2288), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437) und 28. 4. 2011 (BGBl I S. 676) (3. 5. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Vierter Abschnitt (Steuergeheimnis)
    • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 5a. (Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute)
    • § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 53 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation
    • § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen

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