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JuraForum.deGesetzeStGB§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei 

Stand: 19.04.2013

§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 260 StGB

Entscheidungen zu § 260 StGB

  • OLG-DUESSELDORF, 08.03.2000, 1 Ws 123/00
    Zu den Voraussetzungen, unter denen im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei der erweiterte Verfall von Gegenständen des Täters angeordnet wird.
  • BGH, 23.02.2000, 1 StR 568/99
    StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1 Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei. BGH, Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 260 StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a

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