JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
Besonderer Teil ()
Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 260 StGB:
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