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JuraForum.deGesetzeStGB§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei 

§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden.
§ 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation
    • § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a Zusätzliche Haftgründe

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