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JuraForum.deGesetzeStGB§ 26 StGB - Anstiftung 

§ 26 StGB - Anstiftung

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Dritter Titel (Die Tat)

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.



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