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JuraForum.deGesetzeStGB§ 26 StGB - Anstiftung 

Stand: 20.05.2013

§ 26 StGB - Anstiftung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.


Weitere Vorschriften um § 26 StGB

Entscheidungen zu § 26 StGB

  • OLG-DRESDEN, 03.07.2007, 13 W 665/06
    Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl...
  • OLG-MUENCHEN, 27.07.2006, 5 St RR 103/06
    Zum Verhältnis zwischen täterschaftlicher Hehlerei und der Teilnahme an der Vortat.
  • BGH, 12.01.2005, 2 StR 229/04
    1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. 2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht...
  • BGH, 09.05.2000, 1 StR 106/00
    StGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00 - LG Augsburg
  • BGH, 28.10.1999, 4 StR 460/99
    Kommt bei einer Straftat die Anwendung des alten und neuen Rechts in Betracht, so ist das Recht anzuwenden, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 26 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Sechster Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)
    • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

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