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JuraForum.deGesetzeStGB§ 258 StGB - Strafvereitelung 

§ 258 StGB - Strafvereitelung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 145d Vortäuschen einer Straftat
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 258a Strafvereitelung im Amt

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