Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 258 StGB - Strafvereitelung 

Stand: 20.05.2013

§ 258 StGB - Strafvereitelung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.



Weitere Vorschriften um § 258 StGB

Entscheidungen zu § 258 StGB

  • OLG-KARLSRUHE, 31.03.2006, 3 Ausschl 1/06
    Das Prozessverhalten eines Verteidigers ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten, wenn es objektiv und subjektiv das Ziel erkennen lässt, das Hauptverfahren durch andauerndes Unterlaufen der verhandlungsleitenden...
  • OLG-FRANKFURT, 11.01.2005, 3 Ws 1003/04 (Ausschl)
    1. Es muss einem Verteidiger unbenommen bleiben, in einer bevorstehenden Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen zu vernehmende Geheimnisträger (hier: von der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zur Schadensregulierung beauftragte Ärzte) auf die Strafbarkeit einer unbefugten Weitergabe geschützter Informationen im Rahmen der...
  • OLG-HAMM, 18.12.2003, 3 Ss 625/03
    1. Die Übernahme der vollen Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil dieser die Revision für aussichtslos gehalten und die allgemeine Sachrüge nur erhoben hat, um dem unbedingten Auftrag des Angeklagten zur Einlegung und...
  • OLG-KARLSRUHE, 09.12.2003, 3 Ws 174/03
    Die Strafbarkeit eines Richters wegen pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens kommt auch nach § 258 a StGB nur in Betracht, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt sind. Für die Geltung der dem Rechtsbeugungstatbestand zukommenden Sperrwirkung ist die Frage, inwieweit die...
  • OLG-KOELN, 20.06.2003, Ausl 152/03
    Für ein "gerichtliches" Protokoll (englische Fassung: "legal record") im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a) EuAlÜbk bedarf es nicht zwingend der Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein Gericht. Sofern das Recht des ersuchenden Staates es zulässt, reicht es aus, dass ein zuständiger Staatsanwalt in einem justiz-förmig geregelten...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 258 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 258 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 145d Vortäuschen einer Straftat
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 258a Strafvereitelung im Amt

Benutzer-Kommentare zu § 258 StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 258 StGB - Strafvereitelung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche