Besonderer Teil () Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Das Prozessverhalten eines Verteidigers ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten, wenn es objektiv und subjektiv das Ziel erkennen lässt, das Hauptverfahren durch andauerndes Unterlaufen der verhandlungsleitenden...
1. Es muss einem Verteidiger unbenommen bleiben, in einer bevorstehenden Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen zu vernehmende Geheimnisträger (hier: von der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zur Schadensregulierung beauftragte Ärzte) auf die Strafbarkeit einer unbefugten Weitergabe geschützter Informationen im Rahmen der...
1. Die Übernahme der vollen Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil dieser die Revision für aussichtslos gehalten und die allgemeine Sachrüge nur erhoben hat, um dem unbedingten Auftrag des Angeklagten zur Einlegung und...
Die Strafbarkeit eines Richters wegen pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens kommt auch nach § 258 a StGB nur in Betracht, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt sind.
Für die Geltung der dem Rechtsbeugungstatbestand zukommenden Sperrwirkung ist die Frage, inwieweit die...
Für ein "gerichtliches" Protokoll (englische Fassung: "legal record") im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a) EuAlÜbk bedarf es nicht zwingend der Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein Gericht. Sofern das Recht des ersuchenden Staates es zulässt, reicht es aus, dass ein zuständiger Staatsanwalt in einem justiz-förmig geregelten...
1. Wenn bereits nach dem Sachverhalt des Vorlagebeschlusses eine Ausschließung des Verteidigers nicht in Betracht kommt, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Der Versuch der Strafvereitelung durch den Verteidiger beginnt im Falle der Herbeiführung einer unrichtigen Aussage eines Zeugen mit Beginn von dessen...
Auf dem Verstoß gegen § 60 Nr. StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen, wenn das Gericht dem fehlerhaft vereidigten Zeugen nicht geglaubt hat. Da eine Rekonstruktion dieser Prozesslage nur selten möglich ist, muss das Revisionsgericht in der Regel davon ausgehen, dass der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO die Verteidigung von...
StGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist.
BGH, Beschl. vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00 -
LG Augsburg
StGB § 258 Abs. 5
§ 258 Abs. 5 StGB greift nicht ein, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage eines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der Tat stehen.
BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 2 StR 505/97 -
Landgericht Kassel
mehr Entscheidungen anzeigen
Erwähnungen von § 258 StGB in anderen Vorschriften