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JuraForum.deGesetzeStGB§ 257 StGB - Begünstigung 

Stand: 17.06.2013

§ 257 StGB - Begünstigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.


Weitere Vorschriften um § 257 StGB

Entscheidungen zu § 257 StGB

  • OLG-DRESDEN, 03.07.2007, 13 W 665/06
    Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl...
  • OLG-HAMBURG, 19.06.2002, 3 Ws 70/02
    1. § 261 StGB kommt dann als Katalogtat des § 100a StPO nicht in Betracht, wenn im konkreten Fall mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen Geldwäsche nicht erfolgen kann. 2. Vortat i.S.v. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist auch die tateinheitlich mit der Geldwäsche begangene...

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