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JuraForum.deGesetzeStGB§ 255 StGB - Räuberische Erpressung 

§ 255 StGB - Räuberische Erpressung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Neunter Unterabschnitt (Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
        • § 80 Privatklage und Nebenklage
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • (- Führungsaufsicht -)
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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