JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 255 StGB - Räuberische Erpressung
(Besonderer Teil)
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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