Besonderer Teil () Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Verlangt ein mit der zuständigen Staatsanwältin verheirateter Richter von einem Beschuldigten, der durch das Ermittlungsverfahren zunehmend in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die Zahlung eines Geldbetrages mit der - für den Beschuldigten glaubhaften - Ankündigung, im Falle der Zahlung werde er eine...
Zu den Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen über die Behauptung des erstinstanzlich teilweise obsiegenden Klägers, zur Abgabe eines Klagerücknahmeversprechens durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt worden zu sein.
1. Zu den Anforderungen an die Annahme psychischer Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung durch Anwesenheit am Tatort.
2. Zur Feststellung des richtigen Strafrahmens, wenn ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt und die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt.
1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm...
1. Die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts, welche eine Subsumtion von Tatsachen unter Rechtsnormen erforderlich macht, stellt ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung dar, so dass eine i.S.d. § 263 StGB relevante Täuschung hierüber nicht möglich ist.
2. Bei der Ankündigung, eine Angelegenheit einem Rechtsanwalt...
Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger...
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Amtsgericht den Angeklagten wegen Erpressung statt (wie es richtig gewesen wäre) wegen Betruges verurteilt hat.
Die erzwungenermaßen bloße Ausstellung eines Schuldscheines stellt regelmäßig noch keinen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne einer Tatbestandsvollendung dar.
StGB §§ 240, 253
StGB-DDR §§ 127, 129
Wer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer vom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht...
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Erwähnungen von § 253 StGB in anderen Vorschriften
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)