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JuraForum.deGesetzeStGB§ 253 StGB - Erpressung 

Stand: 20.05.2013

§ 253 StGB - Erpressung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.



Weitere Vorschriften um § 253 StGB

Entscheidungen zu § 253 StGB

  • OLG-OLDENBURG, 17.07.2008, 1 Ws 371/08
    Verlangt ein mit der zuständigen Staatsanwältin verheirateter Richter von einem Beschuldigten, der durch das Ermittlungsverfahren zunehmend in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die Zahlung eines Geldbetrages mit der - für den Beschuldigten glaubhaften - Ankündigung, im Falle der Zahlung werde er eine...
  • OLG-HAMM, 21.06.2007, 3 Ss 62/07
    Eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Erpressung ist daunzulässig.
  • LAG-BERLIN, 24.06.2005, 6 Sa 495/05
    Zu den Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen über die Behauptung des erstinstanzlich teilweise obsiegenden Klägers, zur Abgabe eines Klagerücknahmeversprechens durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt worden zu sein.
  • OLG-DUESSELDORF, 09.05.2005, III 2 Ss 24/05 - 16/05
    1. Zu den Anforderungen an die Annahme psychischer Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung durch Anwesenheit am Tatort. 2. Zur Feststellung des richtigen Strafrahmens, wenn ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt und die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt.
  • BGH, 07.08.2003, 3 StR 137/03
    1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm...
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Erwähnungen von § 253 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 253 StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
    • § 154c
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
    • § 239a Erpresserischer Menschenraub
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

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