JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 252 StGB - Räuberischer Diebstahl
(Besonderer Teil)
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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