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JuraForum.deGesetzeStGB§ 252 StGB - Räuberischer Diebstahl 

Stand: 20.05.2013

§ 252 StGB - Räuberischer Diebstahl

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.



Weitere Vorschriften um § 252 StGB

Entscheidungen zu § 252 StGB

  • OLG-HAMM, 20.03.2008, 3 Ss 115/08
    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmal des § 252 StGB "auf frischer Tat betroffen".
  • OLG-HAMM, 12.02.2008, 3 Ss 548/07
    1. Für § 252 StGB reicht es auch, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung neben der Verhinderung der Personalienfeststellung auch den Besitzerhalt des Diebesgutes erstrebt. 2. Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein genommen noch nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB. Vielmehr kommt dies nur...
  • OLG-HAMM, 21.03.2007, 3 Ss 2/07
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.
  • OLG-HAMM, 10.01.2005, 2 Ss 230/04
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.
  • OLG-HAMM, 23.12.2004, 2 Ss 471/04
    Der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, kann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung auch mit dem der Revision angefochten werden kann, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision...

Erwähnungen von § 252 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 252 StGB:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Neunter Unterabschnitt (Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
        • § 80 Privatklage und Nebenklage
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
    • Besonderer Teil ()
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

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