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JuraForum.deGesetzeStGB§ 252 StGB - Räuberischer Diebstahl 

§ 252 StGB - Räuberischer Diebstahl

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Neunter Unterabschnitt (Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
        • § 80 Privatklage und Nebenklage
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • (- Führungsaufsicht -)
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
    • (Besonderer Teil)
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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