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JuraForum.deGesetzeStGB§ 251 StGB - Raub mit Todesfolge 

Stand: 20.05.2013

§ 251 StGB - Raub mit Todesfolge

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


Weitere Vorschriften um § 251 StGB

Entscheidungen zu § 251 StGB

  • OLG-KOELN, 21.03.2003, 2 Ausl 1415/01
    Die Todesstrafe wird in Bosnien-Herzegowina nicht mehr angewendet.
  • BGH, 29.03.2001, 3 StR 46/01
    StGB § 251 Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten Erfolgsqualifizierung" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194). BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 - LG Hannover
  • BGH, 27.05.1998, 3 StR 66/98
    StGB §§ 251, 22 Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 251 StGB:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Neunter Unterabschnitt (Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
        • § 80 Privatklage und Nebenklage
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c

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