Besonderer Teil () Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
StGB § 251
Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten Erfolgsqualifizierung" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).
BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 -
LG Hannover
StGB §§ 251, 22
Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit...
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)