JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 251 StGB - Raub mit Todesfolge
(Besonderer Teil)
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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