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JuraForum.deGesetzeStGB§ 250 StGB - Schwerer Raub 

Stand: 17.06.2013

§ 250 StGB - Schwerer Raub

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.



Weitere Vorschriften um § 250 StGB

Entscheidungen zu § 250 StGB

  • BGH, 25.03.2009, 5 StR 31/09
    Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW...
  • BGH, 01.10.2008, 5 StR 445/08
    Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesicherungsabsicht voraus.
  • OLG-DRESDEN, 29.09.2008, OLG Ausl 33/08
    Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus zur Strafverfolgung wegen Taten, die dort mit der Todesstrafe bedroht sind.
  • BGH, 27.04.2006, 4 StR 572/05
    Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse...
  • OLG-HAMM, 15.12.2005, 3 OBL 90/05
    Wird in einer eröffneten Sache mit der Terminierung ohne sachlichen Grund mehr als einen Monat gewartet, stellt das einen Verstoß gegen den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dar. Haftsachen haben zudem Vorrang vor Nichthaftsachen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 250 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 250 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
    • Besonderer Teil ()
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 251 Raub mit Todesfolge
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c
    • § 111
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a

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