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JuraForum.deGesetzeStGB§ 250 StGB - Schwerer Raub 

§ 250 StGB - Schwerer Raub

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • (- Führungsaufsicht -)
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
    • (Besonderer Teil)
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 251 Raub mit Todesfolge
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
    • § 111 Einrichtung von Kontrollstellen auf Straßen und Plätzen
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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