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§ 249 StGB - Raub
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
- Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
- § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- (Besonderer Teil)
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
- § 251 Raub mit Todesfolge
- § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
- Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
- § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation
- Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
- § 112a Zusätzliche Haftgründe
- Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
- Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
- § 395
- § 397a