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JuraForum.deGesetzeStGB§ 248c StGB - Entziehung elektrischer Energie 

Stand: 20.05.2013

§ 248c StGB - Entziehung elektrischer Energie

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



Weitere Vorschriften um § 248c StGB

Entscheidungen zu § 248c StGB

  • OLG-OLDENBURG, 28.07.2008, Ss 266/08
    Liegt bei einem Diebstahl der Wert der Beute nicht über 1/3 des Höchstwertes einer geringwertigen Sache im Sinne von § 248a StGB (derzeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats 30 ¤), so ist für dieses Bagatelldelikt eine Freiheitsstrafe über der gesetzliche Mindeststrafe von 1 Monat auch dann nicht mehr schuldangemessen, wenn...
  • OLG-OLDENBURG, 05.06.2008, Ss 187/08
    Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 ¤ mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.
  • OLG-FRANKFURT, 09.05.2008, 1 Ss 67/08
    Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne von § 248 a StGB liegt bei 50,-- ¤.
  • BGH, 15.11.2007, 4 StR 400/07
    Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
  • OLG-HAMM, 31.07.2007, 4 Ss 208/07
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem sog. "Leergutdiebstahl".
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