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JuraForum.deGesetzeStGB§ 248b StGB - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs 

Stand: 17.06.2013

§ 248b StGB - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.



Weitere Vorschriften um § 248b StGB

Entscheidungen zu § 248b StGB

  • OLG-OLDENBURG, 28.07.2008, Ss 266/08
    Liegt bei einem Diebstahl der Wert der Beute nicht über 1/3 des Höchstwertes einer geringwertigen Sache im Sinne von § 248a StGB (derzeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats 30 ¤), so ist für dieses Bagatelldelikt eine Freiheitsstrafe über der gesetzliche Mindeststrafe von 1 Monat auch dann nicht mehr schuldangemessen, wenn...
  • OLG-OLDENBURG, 05.06.2008, Ss 187/08
    Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 ¤ mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.
  • OLG-FRANKFURT, 09.05.2008, 1 Ss 67/08
    Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne von § 248 a StGB liegt bei 50,-- ¤.
  • BGH, 15.11.2007, 4 StR 400/07
    Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
  • OLG-HAMM, 31.07.2007, 4 Ss 208/07
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem sog. "Leergutdiebstahl".
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