( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen 

§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 248c Entziehung elektrischer Energie
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 257 Begünstigung
    • § 259 Hehlerei
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
    • § 265a Erschleichen von Leistungen
    • § 266 Untreue
    • § 266b Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/248a-diebstahl-und-unterschlagung-geringwertiger-sachen

© "§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN