Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen 

Stand: 20.05.2013

§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



Weitere Vorschriften um § 248a StGB

Entscheidungen zu § 248a StGB

  • OLG-OLDENBURG, 28.07.2008, Ss 266/08
    Liegt bei einem Diebstahl der Wert der Beute nicht über 1/3 des Höchstwertes einer geringwertigen Sache im Sinne von § 248a StGB (derzeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats 30 ¤), so ist für dieses Bagatelldelikt eine Freiheitsstrafe über der gesetzliche Mindeststrafe von 1 Monat auch dann nicht mehr schuldangemessen, wenn...
  • OLG-OLDENBURG, 05.06.2008, Ss 187/08
    Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 ¤ mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.
  • OLG-FRANKFURT, 09.05.2008, 1 Ss 67/08
    Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne von § 248 a StGB liegt bei 50,-- ¤.
  • BGH, 15.11.2007, 4 StR 400/07
    Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
  • OLG-HAMM, 31.07.2007, 4 Ss 208/07
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem sog. "Leergutdiebstahl".
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 248a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 248a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 248c Entziehung elektrischer Energie
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 257 Begünstigung
    • § 259 Hehlerei
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
    • § 265a Erschleichen von Leistungen
    • § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    • § 266 Untreue

Benutzer-Kommentare zu § 248a StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche