JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
(Besonderer Teil)
Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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