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JuraForum.deGesetzeStGB§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl 

§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 248c Entziehung elektrischer Energie
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 259 Hehlerei
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
    • § 265a Erschleichen von Leistungen
    • § 266 Untreue

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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