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JuraForum.deGesetzeStGB§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl 

Stand: 20.05.2013

§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 247 StGB

Entscheidungen zu § 247 StGB

  • OLG-OLDENBURG, 14.10.2008, Ss 337/08
    Eine unzulässige Revision ist auch dann zu verwerfen, wenn das Verfahrenshindernis eines fehlenden Strafantrages einer tatrichterlichen Verurteilung entgegenstand.
  • OLG-HAMM, 11.09.2003, 3 Ss 496/03
    Ein Strafantrag wegen Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB ist bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für alle Straftaten erforderlich, die bis zum endgültigen Auszug des Täters oder Verletzten begangen werden, selbst wenn die häusliche Gemeinschaft schon vorher durch den gemeinsamen Entschluss...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 247 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 248c Entziehung elektrischer Energie
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 259 Hehlerei
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
    • § 265a Erschleichen von Leistungen
    • § 266 Untreue

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