JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl
Besonderer Teil ()
Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 247 StGB:
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